Der Beschuldigte muss sich gestützt auf Art. 113 Abs. 1 StPO nicht selber belasten, weshalb das unkooperative Verhalten nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt wird. Straferhöhend wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte während der laufenden Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erneut einschlägig delinquiert und weitere Hanfindooranlagen betrieben hat. Obwohl der Beschuldigte nach seiner ersten Verhaftung einen Brief an seine Familie geschrieben hat, indem er u.a. ausführte, dass es ihm sehr leid tue, was er ihnen alles antue (pag. 85), machte er nach der Haftentlassung im gleichen Stil weiter.