Die Vorstrafe des Beschuldigten stammt jedoch aus dem Jahre 2015 und betrifft eine Widerhandlung gegen das Strassengesetz, welche am 05.07.2014 – und somit nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten – begangen worden ist. Entsprechend war der Beschuldigte im Zeitpunkt der Begehung der hier zu beurteilenden Taten nicht vorbestraft und es hat folglich keine Straferhöhung infolge Vorstrafe zu erfolgen. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist als korrekt, jedoch nicht besonders kooperativ (z.B. Untertauchen, Verweigerung Einwilligung zur Vernichtung der Hanfsachen) zu bezeichnen. Der Beschuldigte muss sich gestützt auf Art.