44 nahme Beschuldigter [pag. 940 Z. 22-23], Forensisch-psychiatrisches Gutachten [pag. 1164]). Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. Der Beschuldigte ist gemäss Strafregisterauszug vorbestraft (pag. 1515). Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis straferhöhend aus. Die Vorstrafe des Beschuldigten stammt jedoch aus dem Jahre 2015 und betrifft eine Widerhandlung gegen das Strassengesetz, welche am 05.07.2014 – und somit nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten – begangen worden ist.