1621 f., S. 39 f. der Urteilsbegründung) eine Strafe von 5 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. 25.5.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) und Asperation Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven. Es sind keine Gründe ersichtlich, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Verschulden aus. Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten resultiert eine Strafe von 5 Strafeinheiten, die zu rund 50%, ausmachend 3 Strafeinheiten, zu asperieren ist.