_ unter zwei Malen, davon ein Mal am / um den 21.10.2010 insgesamt 4 g Marihuana ab. Die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist vorliegend als besonders leicht zu bezeichnen, zumal es sich lediglich um eine geringe Menge und um eine «weiche» Droge handelte. Die VBRS-Richtlinien sehen für den Verkauf von bis zu 100 g Marihuana 1-5 Strafeinheiten vor. Der Beschuldigte verkaufte das Marihuana allerdings an einen Jugendlichen (knapp volljährigen), was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1621 f., S. 39 f. der Urteilsbegründung)