Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Verschulden aus. Damit resultiert nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Strafe von 50 Strafeinheiten. Davon sind 50%, ausmachend 25 Strafeinheiten, zu asperieren. 25.5 Asperation für Ziff. 1.9 der Anklageschrift (Verkauf/Abgabe Marihuana) 25.5.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte verkaufte bzw. gab J.________ unter zwei Malen, davon ein Mal am / um den 21.10.2010 insgesamt 4 g Marihuana ab.