Dieser Umstand ist jedoch nicht dem Beschuldigten zuzurechnen. Der Abtransport wurde einzig durch die polizeiliche Intervention vom 16.9.2011 verhindert. Das objektive Tatverschulden ist im leichten Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet eine Strafe von 50 Strafeinheiten als angemessen. 25.4.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) und Asperation Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven. Er wäre zweifellos in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Verschulden aus.