Das Verschulden liegt diesbezüglich weniger schwer als beim Anbau oder Verkauf dieser Menge Marihuana. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen, erachtet die Kammer eine Strafe von 180 Strafeinheiten als angemessen. 25.3.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) und Asperation Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage gewesen wäre, die Tat zu vermeiden. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich damit neutral auf das Verschulden aus.