42 Die Kammer erachtet nach dem Gesagten das objektive Tatverschulden als leicht. Eine Strafe von 120 Strafeinheiten erscheint angemessen. 25.2.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) und Asperation Auch hier handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Er wäre zweifellos in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus.