Es kann im Wesentlichen auf das bereits unter Ziff. 25.1.1 hiervor Gesagte zur objektiven Tatschwere verwiesen werden. Die Indooranlagen waren wesentlich kleiner als die obgenannten. Allerdings war der THC-Gehalt insbesondere bei den Hanfpflanzen an der F.________strasse höher. Es wäre ein durchschnittlicher Ertrag von ca. 5 kg Marihuana zu erwarten gewesen. Auch hier ist nach Ansicht der Kammer das Verschulden schwerer zu bewerten als beim Verkauf der Drogen in gleicher Menge, zumal der Betrieb einer Indooranlage längerfristig angelegt und mit erheblichem Aufwand in finanzieller und persönlicher Hinsicht verbunden ist.