Unter Berücksichtigung des Gesagten erachtet die Kammer das objektive Tatverschulden – in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe – als noch leicht. Eine Einsatzstrafe von 210 Strafeinheiten erscheint angemessen. 25.1.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen, monetären Motiven. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich demnach neutral auf das Verschulden aus. 25.2 Asperation für Ziff. 1.4 und Ziff.