Die Indooranlagen waren jedoch gestützt auf das Beweisergebnis nicht zum Eigenkonsum gedacht. Das Verschulden wiegt beim Betrieb einer Indooranlage zwecks Verkauf nach Ansicht der Kammer aufgrund der zeitlichen Dauer, der finanziellen Investition und des Aufwands in Aufbau und Betrieb sowie unter Berücksichtigung der geringen Gefährlichkeit der Droge («weiche» Droge) insgesamt schwerer als beim alleinigen Verkauf derselben Menge Marihuana. Unter Berücksichtigung des Gesagten erachtet die Kammer das objektive Tatverschulden – in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe – als noch leicht.