1.11) wurde an zwei verschiedenen Orten gleichentags die grössten Indooranlagen beim Beschuldigten festgestellt. Unter Berücksichtigung dieser Menge Marihuana erachtet die Kammer die bei der Hausdurchsuchung vom 30.11.2012 festgestellten Widerhandlungen gegen das BetmG als schwerste Delikte. Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).