40 Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Auszugehen ist vom – verschuldensmässig – abstrakt schwersten Delikt. Bei der Hausdurchsuchung vom 30.11.2012 (Anklageschrift Ziff. 1.10 und Ziff. 1.11) wurde an zwei verschiedenen Orten gleichentags die grössten Indooranlagen beim Beschuldigten festgestellt.