Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Die Gesamtstrafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, weil nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Sie kann mithin eine Geldstrafe von maximal 330 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 19‘800.00, ausfällen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen