BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.2). Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1619, S. 36 der Urteilsbegründung) sowie unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips erachtet auch die Kammer eine Geldstrafe vorliegend als zweckmässigste Sanktionsart. Gegenteiliges würde ohnehin dem Verbot der reformatio in peius widersprechen. 24.3 Reformatio in peius und schwerstes Delikt Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden.