Der Strafrahmen für die Widerhandlungen gegen das aBetmG und BetmG sehen jeweils eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Für diese Delikte kann mithin grundsätzlich sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. 24.2 Zur Wahl der Sanktionsart Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur dann möglich, wenn das Gericht für jedes zu beurteilende Delikt an sich im konkreten Fall gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2).