39 24. Allgemeine Ausführungen 24.1 Grundsätze zur Strafzumessung und Strafrahmen Vorab kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung, zur Gesamtstrafenbildung und zur Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB) verwiesen werden (pag. 1615 ff., S. 32 ff. der Urteilsbegründung). Der Strafrahmen für die Widerhandlungen gegen das aBetmG und BetmG sehen jeweils eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.