(vgl. Ausführungen unter Ziff. 25.1 ff. hiernach). Demzufolge ist das neue Recht für den Beschuldigten nicht milder, zumal es für eine Strafe in diesem Bereich eine Freiheitsstrafe vorsieht, während unter dem alten Recht eine Geldstrafe möglich bleibt. Es sind damit integral die alten Artikel des StGB (aStGB) anzuwenden.