38 dem Anbau einher, womit für diese Tathandlungen keine separaten Schuldsprüche auszusprechen sind. Dementsprechend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von Oktober 2010 bis Oktober / November 2012, in G.________ und anderswo. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. V. Strafzumessung