Echte Idealkonkurrenz ist demgegenüber grundsätzlich nicht möglich. Die Tathandlung des Besitzes ist als Auffangtatbestand konzipiert und gelangt deshalb im Verhältnis zu anderen vom Gesetz erfassten Erwerbs- und Weitergabehandlungen bloss subsidiär zur Anwendung (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl., orell füssli Verlag, Zürich 2016, Art. 19 N 155 und N 159). Betreffend den Schuldspruch des Beschuldigten gilt es festzuhalten, dass jede Handlung eine selbständige Tathandlung darstellt und daher Realkonkurrenz anzunehmen ist. Der Besitz geht mit