Sämtliche Hanfpflanzen und Stecklinge wiesen einen THC-Gehalt von 1.0% oder mehr auf. Durch das Anstaltentreffen zur Beförderung, den Besitz, den Anbau und das Lagern von Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1.0% hat der Beschuldigte nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a, Bst. b (i.V.m. Bst. g) und Bst. d BetmG in objektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, weshalb auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG zu bejahen ist.