21. Zu den Widerhandlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG kann wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1612 ff., S. 29 ff. der Urteilsbegründung). Dem Beschuldigten werden gemäss Anklageschrift zusammengefasst folgende Tathandlungen vorgeworfen, die unter Art. 19 Abs. 1 BetmG subsumiert werden können: - Anstalten treffen zum Befördern von ca. 100 Hanfpflanzen am 16.9.2011 (Ziff. 1.1); - Besitz von 54 Hanfpflanzen am 16.9.2011 (Ziff.