Angesichts dieser THC-Gehalte steht ausser Frage, dass die vom Beschuldigten angebauten Hanfpflanzen von illegalen Hanfsorten stammen bzw. zur Betäubungsmittelgewinnung geeignet sind. Der Tatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass es sich beim fraglichen Hanf um ein illegales Betäubungsmittel handelte und er nicht legitimiert war, dieses anzubauen. Er baute den Hanf vielmehr mit dem Wissen und dem Willen an, Betäubungsmittel zu gewinnen. Der Beschuldigte handelte damit vorsätzlich.