20. Zu den Widerhandlungen gemäss Art. 19 Ziff. 1 aBetmG Betreffend die theoretischen Ausführungen zu Art. 19 Ziff. 1 aBetmG kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1611 f., S. 28 f. der Urteilsbegründung). Vorliegend hat das Beweisverfahren gezeigt, dass der Beschuldigte im Frühling 2011 in einem Maisfeld Hanfpflanzen anbaute, die letztlich einen THC-Gehalt von 2.6 bis 3.8% aufwiesen. Angesichts dieser THC-Gehalte steht ausser Frage, dass die vom Beschuldigten angebauten Hanfpflanzen von illegalen Hanfsorten stammen bzw. zur Betäubungsmittelgewinnung geeignet sind.