19 ist nach altem wie neuem Recht gleich geblieben. Die Vorinstanz führte zu Recht aus, dass im Vergleich der beiden Fassungen des BetmG das neue Recht nicht milder als das alte ist. Es kann vollumfänglich auf diese Ausführungen verwiesen werden (pag. 1610 f., S. 28 f. der Urteilsbegründung). Für Ziff. 1.1 (betreffend Anbau im Frühling 2011) sowie Ziff. 1.9 der Anklageschrift ist mithin die alte Fassung des BetmG (aBetmG) anwendbar.