19. Zum anwendbaren Recht (aBetmG oder BetmG) Am 1.7.2011 sind die revidierten Bestimmungen des BetmG in Kraft getreten. Der Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1 (Anbau Outdoor im Frühling 2011) sowie Ziff. 1.9 (Verkauf/Abgabe Marihuana um/am 21.10.2010) beging der Beschuldigte vor Inkrafttreten der Änderungen. Die Taten des Beschuldigten sind nach dem für ihn milderen Recht zu beurteilen (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Strafrahmen beim Grundtatbestand von Art. 19 ist nach altem wie neuem Recht gleich geblieben.