568, Z. 72 ff.). Auch AB.________ sagte damit zurückhaltend aus und belastet den Beschuldigten nicht übermässig. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der den Beschuldigten mit der Angabe, er habe nie einen Dritten gesehen, zu Unrecht hätte belasten sollen. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1608 ff., S. 25 ff. der Urteilsbegründung) die Sachverhalte gemäss Ziff. 1.10 und Ziff. 1.10 der Anklageschrift als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung