Angaben zur Indooranlage des Beschuldigten oder seinen Geschäften machte er keine. Er schilderte einzig objektiviert die Beobachtungen, wann der Beschuldigte jeweils in die Wohnung am L.________weg gekommen sei. Im Übrigen ist nicht überzeugend, dass U.________ den Beschuldigten nur zu Unrecht belastete, weil er wütend gewesen sei, dass der Beschuldigte ihm nicht geholfen habe (Vermutung des Beschuldigten pag. 655, Z. 242 ff.). Denn U.________ gab an, der Beschuldigte habe ihm mit der Erde geholfen und den Rest (Installation der Anlage) habe er selbst machen können. Es ist nicht erkennbar, warum U.________ auf die Hilfe des Beschuldigten angewiesen hätte sein sollen.