Von einer Drittperson habe er auch nie etwas erzählt (pag. 579, Z. 81). Die Aussagen von U.________ sind gleichbleibend und nachvollziehbar. Er belastete sich selbst, indem er zugab, eine eigene Hanfindooranlage betrieben zu haben. Für diese Anlage wurde er mit Strafbefehl vom 3.9.2013 rechtskräftig verurteilt (pag. 937.2). U.________ belastete den Beschuldigten zudem nicht übermässig, indem er im Wesentlichen nur angab, sie hätten zusammen begonnen, infolge eines Streits jedoch dann nichts zusammen gemacht. Angaben zur Indooranlage des Beschuldigten oder seinen Geschäften machte er keine.