578, Z. 41). U.________ bestätigte auch, nichts über die Geschäfte des Beschuldigten zu wissen, weil sie ziemlich rasch Streit bekommen hätten (pag. 578, Z. 50 f.). Er wisse nicht, ob der Beschuldigte noch an anderen Orten Hanfanlagen habe. Der Beschuldigte habe ihn nur gefragt, ob er nach oben (im L.________weg) «schauen kommen» wolle. Aber das habe er wegen seinem Bein nicht gekonnt (pag. 579, Z. 67 ff.). Er habe nie gesehen, wie der Beschuldigte Hilfe von jemand anderem erhalten habe. Der Beschuldigte sei meistens am Abend dort gewesen und habe nie Begleitung gehabt (pag. 579, Z. 74 f.; vgl. auch pag. 581, Z. 141 ff.). Von einer Drittperson habe er auch nie etwas erzählt (pag.