35 das BetmG bereits zwei Hausdurchsuchen an der F.________strasse stattgefunden hatten und er 16 Tage in Untersuchungshaft gewesen war – wiederum einem Dritten unbeaufsichtigt Zutritt zu seinen Liegenschaften gewährt hätte, um im Keller bzw. im 2. Stock Indooranlage in dieser Grösse aufzubauen. Dies gilt umso mehr, als der Kammer betreffend die Indooranlage am L.________weg die den Beschuldigten belastenden Aussagen von U.________ und AB.________ vorliegen: U.__