650, Z. 54 ff.). Dies ist in Anbetracht des seit mehreren Monaten laufenden Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das BetmG nicht überzeugend. Dasselbe hat für die Erklärungen zu gelten, es sei nicht darum gegangen, Drogen anzubauen, sondern um «dieses Produkt». Er selbst konsumiere keine Drogen und er versuche mit Personen zusammen zu arbeiten, die auf die schiefe Bahn geraten seien (pag. 651, Z. 89 ff.; pag. 652, Z. 104 ff.; vgl. auch Ausführungen unter Ziff. 13 hiervor). Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die sichergestellten Indooranlagen dem Beschuldigten gehörten.