944, Z. 10 ff.). Die widersprüchlichen, slalomartigen (vom Geständnis zur Aussage, viele Leute hätten Zutritt gehabt, zu: ein Dritter habe die Indooranlagen erstellt) Aussagen sind auch in diesem Punkt nicht glaubhaft (vgl. auch Ausführungen unter Ziff. 13 hiervor). Im Übrigen ist nicht überzeugend, dass der Beschuldigte beobachtet haben will, wie der Täter jeweils in der Nacht durch den Schopf in die Liegenschaft am L.________weg gegangen sei (pag. 1548, Z. 27 ff.), zumal der Beschuldigte nicht dort wohnte. Der Beschuldigte behauptete ferner, er sei davon ausgegangen, dass es legal sei und die Hanfpflanzen keinen zu hohen THC-Gehalt aufweisen würden (pag. 650, Z. 54 ff.).