Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte mit U.________ überhaupt über die Hanfindooranlagen sprach, wenn er selbst nie etwas damit zu tun gehabt hätte. In der Folge behauptete der Beschuldigte, «viele Personen» hätten Zutritt zu den Liegenschaften F.________strasse und L.________weg (pag. 644, Z. 67; pag. 656, Z. 268 ff.). Er wolle nicht sagen, wem die Indooranlagen bzw. die Gerätschaften gehören würden (pag. 644 ff., Z. 72 ff.). Danach sprach er von einem «Dritten», der die Indooranlagen betrieben habe (pag. 650, Z. 54 ff.; pag. 651, Z. 59 ff.; pag. 657, Z. 288 f.; pag. 944, Z. 10 ff.).