33 gegeben. Zudem belastete sich J.________ mit dem Kauf von Marihuana auch selbst. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1607 f., S. 24 f. der Urteilsbegründung) geht auch die Kammer zugunsten des Beschuldigten von insgesamt 4 g Marihuana aus (Gegenteiliges würde ohnehin dem Verbot der reformatio in peius entsprechen). Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte J.________ unter zwei Malen am / um den 21.10.2010 insgesamt 4 g Marihuana verkaufte bzw. unentgeltlich abgab.