1537, Z. 7 ff.). J.________ belastete den Beschuldigten denn auch nicht übermässig, indem er nur von wenigen Gramm, zu einem geringen Preis und von nur zwei Übergaben sprach. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, weshalb J.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Den angeblichen Konflikt wegen eines Computers brachte der Beschuldigte erstmals an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor. Hätte es einen solchen Konflikt effektiv gegeben, wäre zu erwarten gewesen, der Beschuldigte hätte diesen auch umgehend bekannt