Allerdings war diese Mengenangabe auf beide Übergaben bezogen. Zudem bestätigte J.________, es sei nie zum Verkauf der in der SMS gewünschten 40 g gekommen und er habe nur sehr wenig für das Marihuana bezahlt (pag. 495, Z. 39 ff.). Am 2.5.2017 konnte sich J.________ nicht mehr genau an die Übergaben erinnern, was in Anbetracht des Zeitablaufs – fast sieben Jahre später – nicht weiter erstaunt. Er gab offen zu, sich nicht mehr an die SMS und die genauen Übergaben erinnern zu können, was zusätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Er war sich jedoch sicher, vom Beschuldigten Marihuana gekauft zu haben (pag. 1537, Z. 7 ff.).