488, Z. 61 ff.). Er habe eine geringe Menge Marihuana beim Beschuldigten gekauft. Die SMS mit 40 g habe er zwar geschrieben, aber es sei nie zum Verkauf von so viel Marihuana gekommen. Er habe nur ca. 4 g erhalten. Und einmal habe ihm der Beschuldigte noch etwas zum Probieren gegeben. Für die 4 g habe er nur ca. CHF 15.00 bezahlt (pag. 489, Z. 83 ff.). Bei den darauf folgenden Einvernahmen bestätigte J.________ vom Beschuldigten Marihuana gekauft zu haben. Zwar gab er am 10.7.2012 an, es seien insgesamt 6 g gewesen, die er vom Beschuldigten erhalten habe. Allerdings war diese Mengenangabe auf beide Übergaben bezogen.