Hätte der Beschuldigte J.________ kein Marihuana abgeben wollen, wäre nicht diese Antwort zu erwarten gewesen. Ebenso hätte der Beschuldigte klarerweise anders reagiert, wenn er die Anfrage gar nicht verstanden hätte resp. nicht gewusst hätte, was J.________ mit «weed» meinte. Nach dem Gesagten kann folglich nicht auf die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden, wonach er J.________ nie Marihuana abgegeben habe. Dies gilt umso mehr, als die Aussagen von J.________ detailliert, gleichbleibend und nachvollziehbar sind. J.________ gab bei seiner ersten Einvernahme vom 24.10.2011 an, der Beschuldigte habe ihm gesagt, das er Cannabis verkaufe (pag. 488, Z. 61 ff.).