32 Konflikt mit J.________ gehabt, darum habe ihn dieser vielleicht falsch beschuldigt (pag. 1790, Z. 45; pag. 1791, Z. 1 ff.). Auch in diesem Punkt sind die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich. Die SMS von J.________ ist unverkennbar auf den Kauf von 40 g Marihuana gerichtet. Der Beschuldigte akzeptierte mit seiner SMS die Anfrage von J.________ bzw. signalisierte zweifellos die Bereitschaft, Marihuana zu verkaufen bzw. an J.________ abzugeben.