Er bestätigte jedoch, J.________ habe 40 g «weed» bei ihm bestellt und er habe ihm dann lediglich einmal etwas zum Probieren gegeben (pag. 618, Z. 275 ff.; pag. 619, Z. 289 ff.). Er habe J.________ aber nichts zum Rauchen verkaufen wollen – er habe J.________ gesagt, es sei zum Rauchen sicher nicht gut (pag. 618, Z. 278 f.). Der Beschuldigte widerlegte auch diesbezüglich sein Geständnis in den weiteren Einvernahmen und bestritt wiederholt, J.________ Cannabis verkauft oder abgegeben zu haben (pag. 610, Z. 233; pag. 943, Z. 30; pag. 1547, Z. 39; pag. 1548, Z. 10 ff.; pag. 1790, Z. 30 ff.).