Auf Frage, um wen es sich bei der auf seinem Mobiltelefon unter «JJ.________» gespeicherten Person handle, erklärte der Beschuldigte, das sei jemand, den er vom Busfahren kenne (pag. 608, Z. 119 f.). Auf Vorhalt der SMS erklärte der Beschuldigte, er verstehe unter «weed» nichts. Es sei irgendwie um einen Computer gegangen und er habe diesem JJ.________ nie Hanf verkauft (pag. 608, Z. 122 ff.). Es könne zwar sein, dass er diese SMS geschickt habe, aber es sei nie «etwas» zu Stande gekommen (pag. 619, Z. 286 f.; pag. 943, Z. 35 f.). Er bestätigte jedoch, J._____