617, Z. 224 ff.). Diese widersprüchlichen Erklärungen sind untauglich als Begründung für den erhöhten Stromverbrauch in der Liegenschaft I.________(Ort). Die Kammer erachtet nach dem Gesagten auch die Sachverhalte nach Ziff. 1.4, Ziff. 1.6 sowie Ziff. 1.7 der Anklageschrift als erstellt. 17. Zu Ziff. 1.9 der Anklageschrift (Veräusserung von Marihuana) 17.1 Zu Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird sodann folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 892): [Widerhandlungen gegen das BetmG]