609, Z. 173 ff.). Der Fotodokumentation der Hausdurchsuchung vom 13.10.2011 kann ferner entnommen werden, dass im Keller und im Estrich der F.________strasse, am Ort am dem die Indooranlage stand bzw. die Hanfpflanzen waren, auch zahlreiche persönliche Gegenstände des Beschuldigten vorhanden waren (pag. 125 Dreirad für Kind; pag. 128 Büromaterial; pag. 131 Geschirr). Auch dies spricht gegen die Version eines Dritten, der im Domizil des Beschuldigten ohne dessen Wissen eine Indooranlage dieser Grösse betrieben haben soll. Es erscheint zudem fraglich, warum der Beschuldigte von diesem Dritten nie für den hohen Stromverbrauch entschädigt worden wäre (vgl. seine Aussagen pag.