Der Beschuldigte hat zudem eine Frau und zwei kleine Kinder, mit welchen er die Liegenschaft an der F.________strasse bewohnt. Es ist nur schwer vorstellbar, wie er unter diesen Umständen das Ein- und Ausgehen eines Dritten zwecks Anbau und Lagerung von Hanf in Estrich und Keller des Familiendomizils nicht hätte bemerken resp. gar tolerieren sollen. Im Übrigen blieb der Beschuldigte auch hier nicht konstant bei der Version des Dritttäters. Obwohl er bereits behauptet hatte, die Indooranlage habe einem Dritten gehört, erklärte er, der Hanf sei schlecht gewachsen, darum habe «er» (der Beschuldigte) oft etwas probiert und es habe nicht funktioniert (pag. 609, Z. 173 ff.).