1546, Z. 32 f.). Sie [die Familie des Beschuldigten] hätten nie einen Geruch im Haus wahrgenommen oder die Menge der Pflanzen gesehen (pag. 1789, Z. 16; pag. 1789, Z. 41 ff.). Die später gemachten Aussagen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen (vgl. Ausführungen unter Ziff. 13 ff. hiervor). Es ist nicht überzeugend, dass er nicht von den Indooranlagen gewusst haben will, zumal der Hanfgeruch gemäss Anzeigerapport bereits beim Betreten des Hauses intensiv wahrnehmbar gewesen sei.