Wie bereits erwähnt erachtet es die Kammer als erwiesen, dass der Beschuldigte die Hanfpflanzen auf dem Maisfeld angepflanzt und geerntet hatte. Demzufolge und gestützt auf das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten gilt weiter als erstellt, dass auch die 54 Hanfpflanzen im Keller der F.________strasse dem Beschuldigten gehörten und er diese vorgängig vom Maisfeld abtransportiert hatte. Der Sachverhalt nach Ziff. 1.2 der Anklageschrift ist damit erstellt.