Es kann weitestgehend auf das bisher Gesagte verwiesen werden. Der Beschuldigte war zu Beginn geständig – aus diesem Grund führte er die Polizei denn auch zu den 54 Hanfpflanzen im Keller der F.________strasse. Zwar blieb der Beschuldigte in den späteren Einvernahmen dabei, dass es doch nicht seine Pflanzen seien (pag. 942, Z. 41; pag. 1546, Z. 1 ff.). Hätten diese effektiv einem Dritten gehört, hätte der Beschuldigte dies jedoch von Anfang an konsequent so ausgesagt. Es ist nicht überzeugend, die Polizei auf jene Räume hinzuweisen, in welchen Hanfpflanzen versteckt waren, ohne anzugeben, dass diese einem Dritten gehören.