Hätte er sich nämlich effektiv vom Hanf auf dem Feld distanzieren wollen, hätte er vorsichtshalber wohl eher die Polizei avisiert, statt mit der Ernte zu beginnen, die Hanfpflanzen auszusondern und auf dem Sachentransporter zu lagern. Der Beschuldigte sagte ferner nachweislich falsch aus, indem er behauptete, er habe den Hanf nicht geerntet (pag. 614, Z. 120). Diese Aussage ist offensichtlich unzutreffend, zumal er von der Polizei während dem Ernten des Hanfs, also in flagranti, entdeckt wurde. Dies bestätigten die drei Polizisten V.________ (pag. 1172 ff.), W.________ (pag. 1174 ff.) und X.________ (pag. 1176 ff.).